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Ein Anwalt kostet Geld.  Kein Anwalt kostet mehr Geld.

Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht in vielen Bereichen die Vergütung nach dem Gegenstandswert vor (Zivilsachen), teilweise gibt es Rahmengebühren (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht). 


Im gerichtlichen Verfahren heißt der Gegenstandswert Streitwert. Der Streitwert ist Grundlage für die Gebührentabelle, aus der der Rechtsanwalt seine Vergütung errechnet. Streitwert ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstandes. Bei Geldforderungen besteht dieser in Höhe des Anspruches, bei Klage auf Herausgabe eines Gegenstandes richtet er sich nach dessen Verkehrswert. 

Teilweise wird die Berechnung gesetzlich festgelegt. Bei Streit über ein Arbeitsverhältnis ist das Gehalt von drei Monaten entscheidend, für Mietsachen über Wohnräume die Miete für die streitige Zeit (höchstens ein Jahr).


Die Kosten im Rechtsstreit. Ein Beispiel:

Sie möchten durch Ihren Anwalt eine Forderung in Höhe von 4.000,00 EUR beitreiben lassen. Der Anwalt hat den Auftrag außergerichtlich tätig zu werden, hierfür fällt eine Geschäftsgebühr an. Diese entsteht je nach Aufwand, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit zwischen 0,5 und 2,5. Eine durchschnittliche Angelegenheit wird in der Regel mit 1,3 bewertet. Die Vergütungsrechnung sieht bei durchschnittlichem Aufwand der Sache dann wie folgt aus:


Die außergerichtliche Tätigkeit:

Gegenstandswert: 4.000,00 EUR

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG


361,40 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG


20,00 EUR

Nettobetrag


381,40 EUR

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG


  72,47 EUR

Gesamtbetrag


453,87 EUR

Käme es zu einer außergerichtlichen Einigung, käme zu dieser Gebühr noch eine Einigungsgebühr von 1,5 in Höhe von 496,23 EUR hinzu.


Die gerichtliche Tätigkeit:

 

Sollte die außergerichtliche Tätigkeit ergebnislos sein, wird ein gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung durchgeführt. Dafür fallen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Ein Teil der Geschäfts-gebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Bei Ihrem Anwalt fallen folgende Gebühren an:


Gegenstandswert: 4.000,00 EUR

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG


   361,40 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG


     20,00 EUR

abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr  Nr. 2300 VV RVG i.H.v 0,65


– 180,70 EUR

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG


   381,40 EUR

1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG

 

    333,60 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG


      20,00 EUR

Nettobetrag


    895,70 EUR

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG


    170,18 EUR

Gesamtbetrag


1.065,88 EUR

Zusätzlich fallen zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens Gerichtskosten an. Das Verfahren wird erst durch Zustellung der Klage an die Gegenseite weitergeleitet, wenn dieser Vorschuss gezahlt wird. Bei dem obigen Fall betragen die Gerichtskosten 420,00 EUR.

Käme es vor Gericht zu einer Einigung, käme zu dieser Gebühr noch eine Einigungsgebühr von 1,0 in Höhe von 330,82 EUR hinzu. Dafür würden sich aber die Gerichtskosten um 2/3 auf 140,00 EUR reduzieren.


Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten

Der Rechtsanwalts fordert seine Vergütung immer von seinem Auftraggeber. Allerdings gibt es verschiedene Gesichtspunkte, warum die Gegenseite die Kosten erstatten muss. Dies ist sowohl der Fall, wenn diese sich mit der Zahlung in Verzug befunden hat, als auch, wenn Sie mit Ihrer Klage vollständig gewinnen. Bei einem Verkehrsunfall sind die Kosten Teil des zu ersetzenden Schadens. Im Falle eines Vergleichs wird üblicherweise eine Kostenquote gebildet.


Wir informieren Sie gerne

Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten in der Angelegenheit. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen werden wir zu Beginn des Mandats einen verrechenbaren Vorschuss für unsere Tätigkeit verlangen und im Laufe des Verfahrens Zwischenabrechnungen stellen, damit Sie immer einen Kostenüberblick haben. 


Guter Rat muss nicht teuer sein

Bezieht sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf eine Beratung, so vereinbaren wir mit Ihnen ein angemessenes Honorar. Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen ohne Vereinbarung nicht mehr als 226,10 EUR abgerechnet werden.


Eine Rechtsschutzversicherung entlastet Sie von den Kosten

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten des Anwalts. Wenn Sie uns Ihre Versicherungsunterlagen zum Termin mitbringen, können wir die Eintrittspflicht Ihrer Versicherung sofort prüfen. Wir übernehmen für Sie die Einholung der Deckungszusage. Sie haben auf jeden Fall gegenüber Ihrer Versicherung die freie Anwaltswahl und müssen nicht einen von der Versicherung ausgewählten Anwalt beauftragen.


Weil man immer erst hinterher schlauer ist, sollte man vorher zum Anwalt gehen

Scheuen Sie nicht den Besuch beim Anwalt. Er spart Ihnen meist mehr als er kostet.  Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, durch eine Vergütungsvereinbarung ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Unter besonderen Umständen ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig. Eventuell besteht auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Wir prüfen auch, ob ein Prozessfinanzierer bereit ist, das Kostenrisiko zu übernehmen.


Schieben Sie Ihr wichtiges Anliegen nicht weiter auf die lange Bank. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!


 

 
 
 
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